Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Schwarzwald Küchen GmbH

I. Geltungsbereich

Allen mit uns, der Schwarzwald Küchen GmbH, geschlossenen Verträge liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Diese bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

II. Vertragsschluss, Ergänzungen, Änderungen, Nebenabreden

1. Der Kaufvertrag kommt durch die beiderseitigen Unterschriften auf dem Kaufvertragsformular durch den Käufer und uns zustande.
2. Abweichend von Ziffer II.1 kommt der Kaufvertrag zustande, wenn wir die Annahme des Vertragsangebots des Käufers schriftlich erklärt oder Vorauszahlungen auf den Kaufpreis angenommen haben oder bei nicht vorrätiger Ware innerhalb von 3 Wochen ab der Bestellung des Käufers das Vertragsangebot des Käufers nicht vorher schriftlich abgelehnt haben.
3. Nachträgliche Ergänzungs- und/oder Änderungsbestellungen des Käufers werden von uns schriftlich angenommen und bestätigt. Individuelle Abreden, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Kaufvertrages führen, werden zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich dokumentiert.
4. Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

III. Preise

1. Preise sind Festpreise einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Wir sind an die mit dem Käufer vereinbarten Preise vier Monate ab Zustandekommen des Vertrages, mindestens jedoch bis zum Ablauf einer vereinbarten längeren Preisbindungsfrist gebunden.
3. Erfolgt die Leistung erst nach Ablauf der Preisbindung gemäß Ziffer III.2 und ändern sich zwischen dem Vertragsschluss und der Leistung unsere Einkaufspreise für die Materialien, die für die Leistung benötigt werden, und/oder die für die Leistung gesetzlich geltenden Mehrwertsteuersätze, so sind wir berechtigt, im Rahmen einer für den Käufer zumutbaren Vertragsanpassung die vereinbarten Preise im Umfang der vorstehend abschließend aufgezählten Kostenfaktoren zu ändern.
4. Die Preisänderung tritt mit schriftlicher Mitteilung unter Angabe der Gründe an den Käufer in Kraft.
5. Besondere, über die vertraglich bestimmte und im Kaufpreis enthaltene Leistung hinausgehende zusätzlich vereinbarte Leistungen werden von uns gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Erhalt der Rechnung, Waren oder Dienstleistungen zur Zahlung fällig.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind Zahlungen bei Kaufverträgen unmittelbar nach der Lieferung oder Übergabe der Ware zur Zahlung ohne jeden Abzug fällig, bei Werk- und Werklieferungsverträgen unmittelbar nach Abnahme der Ware.
2. Der restliche Kaufpreis wird entsprechend der Vereinbarung, spätestens jedoch bei Lieferung der Kaufsache fällig. Kann der Käufer die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
3. Der Käufer kommt mit seiner Zahlungspflicht auch ohne Mahnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung die Zahlung des Rechnungsbetrages leistet. Ist unsicher, ob und wann dem Käufer die Rechnung zugegangen ist, tritt ab ihre Stelle der Empfang der gekauften Ware oder Dienstleistung.

V. Änderungsvorbehalt

1. Die bestellte Ware wird nach Muster verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung von Waren, die mit dem Muster identisch sind, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgte.
2. Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten Ware gestellt werden können.
3. Handelsübliche und dem Käufer zumutbare Maß-, Farb- und Maserungsabweichungen wie z. B. bei Holz-, Naturstein-, Elementstein- und Glasoberflächen bleiben vorbehalten und stellen keinen Grund zur Beanstandung dar. Dies gilt insbesondere bei Nachbestellungen. Auch für den Käufer handelsübliche und zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben ebenso vorbehalten wie geringfügige Änderungen durch Modell- und Produktionsumstellungen.

VI. Lieferung- und Lieferfrist, Gefahrübergang

1. Eine Freihauslieferung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart wurde.
2. Der Käufer haftet dafür, dass der Transport bis zu der Anlieferungsstelle sowie durch Eingänge und Treppenhäuser mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich ist.
3. Die von uns angegebenen Liefertermine gelten unverbindlich, soweit nicht ein fester Liefertermin vereinbart worden ist.
4. Hängt die Herstellung und Lieferung der gekauften Ware von einer Mitwirkung des Käufers ab, so beginnt die in dem Kaufvertrag genannte Lieferfrist erst zu laufen, wenn diese Handlung erfolgt.
5. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Kaufsache den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.

VII. Montage- und Mitwirkungsobliegenheiten

1. Eine Montage wird durch uns nur geschuldet, wenn eine solche ausdrücklich im Kaufvertrag zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
2. Die vereinbarte Montage setzt voraus, dass der für die Montage vorgesehene Raum vollständig fertiggestellt, frei von fremden Gegenständen und besenrein ist. Zur Fertigstellung des für die Montage vorgesehen Raums gehört auch, dass tapezierte und/oder gestrichene Wände und Decken trocken sind.
3. Anschlüsse an Strom-, Wasser- und Abwasserleitungen können nur hergestellt werden, wenn diese voll betriebsfähig sind. Die Kosten für spätere Anschlüsse (außerhalb der vereinbarten Montagetermine) bei zunächst nicht betriebsfähigen Leitungen sind vom Käufer zusätzlich zu vergüten.
4. Bedenken gegen die Montage-Eignung bauseits vorhandener Einrichtungen wie Wände, Böden, Decken, Leitungen usw. hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat uns über bekannte oder mögliche Hindernisse oder Erschwernisse bei Abschluss des Kaufvertrages, spätestens aber rechtzeitig vor der Lieferung der Ware zu unterrichten. Dem Käufer obliegt es, uns über eine nicht oder nicht ausreichend vorhandene Dämmung des für die Montage vorgesehenen Raums zu unterrichten. Vor der Montage einer Küche und bei sonstigen Arbeiten, bei denen die Befestigung durch Verschraubung, Verdübelung oder in anderer Weise an Wand, Decke oder Boden erfolgt, hat der Käufer uns den Verlauf bestehender Elektro- und Wasserleitungen anzuzeigen und die Tragfähigkeit der Raumdecke bei notwendiger Deckenbefestigung zu bestätigen. Mehraufwendungen für technische Zusatzaufwendungen, die durch eine nicht rechtzeitige Bekanntgabe des Käufers notwendig werden, werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei baulichen Mängeln wie unebenen Böden, schiefen Wänden oder nicht rechtwinkligen Ecken behalten wir uns die gesonderte Berechnung des zusätzlich entstehenden Montageaufwands wegen zusätzlichen Materials und der damit verbundenen Arbeitszeit ausdrücklich vor. Für von uns nicht zu vertretende, zumutbare optische Beeinträchtigungen, die durch notwendige Unterlegung oder Verbiegungen zum Ausgleich von bauseits in dem für die Montage vorgesehenen Raum entstehen, haften wir nicht.
5. Die Montage-Mitarbeiter von uns sind nicht befugt und bevollmächtigt, Erweiterungen oder zusätzliche Arbeiten zum vertraglichen Leistungsumfang zu vereinbaren oder auszuführen, es sei denn, diese wurden zuvor ausdrücklich mit uns abgestimmt.
6. Nach Lieferung der Ware und Abschluss der Montagearbeiten hat der Käufer die vertragsgemäße Erfüllung durch uns sofort zu prüfen und durch seine Unterschrift auf dem ihm ausgehändigten schriftlichen Lieferschein und Montagebericht zu bestätigen. Beanstandungen an der Ware und/oder Montage sind in dem schriftlichen Montagebericht aufzulisten, der von dem Käufer und unserem Monteur zu unterschreiben ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden unser Eigentum. Der Käufer verpflichtet sich, unser Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Der Käufer hat den Empfänger ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Jeder Standortwechsel, jeder Verlust oder Untergang der Ware sowie Eingriffe Dritter wie insbesondere Pfändungen sind uns schriftlich durch den Käufer, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls, anzuzeigen. Als Sicherheit für unsere Ansprüche tritt der Käufer seine vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegenüber Dritten aus Lieferung und Leistung im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand in Höhe und Umfang unserer Ansprüche an uns ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Bei Verstoß des Käufers gegen die vorgenannten Verpflichtungen können wir vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen.

IX. Annahme und Annahmeverzug

1. Der Käufer hat die gekaufte Ware nach der zuvor von uns erteilten Bereitstellungsanzeige anzunehmen und mit uns einen Termin für die Lieferung und Montage der Ware zu vereinbaren.
2. Wurde die Abnahme auf Abruf ohne zeitliche Angabe vereinbart, ist die bestellte Ware spätestens innerhalb von 18 Monaten seit Kaufabschluss vom Käufer bei uns abzunehmen. Wird die Abnahmefrist durch eine nachträgliche Vereinbarung verlängert, so sind wir berechtigt, die am Liefertag geltenden Preise zu berechnen.
3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Zahlung und/oder die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht annehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziffer IX.4 vom Käufer verlangen.
4. Als Schadenersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug des Käufers gemäß Ziffer IX.3 können wir 30 % des Kaufpreises ohne Abzüge verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der geltend gemachten Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen höheren Schadens vorbehalten; die Pauschale ist aber auf weitergehende Schadensersatzansprüche anzurechnen.
5. Führt der Abnahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, sind wir berechtigt, dem Käufer die durch die Einlagerung der Kaufsache entstehenden Kosten und Aufwendungen in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt keine oder geringere als die mit der Pauschale geltend gemachten Lagerkosten entstanden sind. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.

X. Rücktrittsrecht bei Kreditunwürdigkeit

Uns wird ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die unseren Zahlungsanspruch in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Das gilt auch, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder betreffend seines Vermögens die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Hinsichtlich der Warenrücknahme gilt Ziffer XI.

XI. Warenrücknahme

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Ware haben wir Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Regelung:
1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. ist Ersatz in der tatsächlich entstandenen Höhe zu leisten.
2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Ware gelten, sofern kein Verbraucher-
kreditgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:

Innerhalb des ersten Halbjahres nach Übergabe: 30 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge;
Innerhalb des zweiten Halbjahres nach Übergabe: 40 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge;
Innerhalb des dritten Halbjahres nach Übergabe: 50 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge;
Innerhalb des vierten Halbjahres nach Übergabe: 60 v.H. des Kaufpreises ohne Abzüge;

Gegenüber den vorstehend genannten, pauschalen Abzügen bleibt dem Käufer der Nachweis gestattet, dass eine Wertminderung nicht oder nicht in der fraglichen Höhe entstanden ist.
3. Ziffer XI.1 und 2 gelten nicht für Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamen Rücktritts nach nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Nacherfüllung sowie für Fälle des Widerrufs und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers bei Verbraucherverträgen.

XII. Mängelansprüche und Haftung

1. Mängelansprüche des Käufers sowie unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, durch Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- und/oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, unsachgemäße Pflege und/oder Verlegung und/oder Gebrauch der Kaufsache z. B. durch eine über den üblichen Haushaltsgebrauch hinausgehende Nutzung (z. B. gewerblich) selbst zu vertreten hat.
6. Ein Käufer, der nicht Verbraucher ist, hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung und Erbringung der Leistung uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
7. Gewährleistungsrechte verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu laufen.
8. Im Übrigen bleibt unsere Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.
9. Im Übrigen haften wir und die für uns tätigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es wir gegen vertragswesentliche Pflichten (Kardinalvertragspflichten) verstoßen. Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist nicht anwendbar.
2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag ist Freiburg.
3. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird durch unseren Sitz bestimmt.
4. Änderungen oder Ergänzungen der mit uns geschlossenen Verträge sollen aus Beweisgründen schriftlich niedergelegt werden.
5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt.
6. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

XIV. Hinweise zur Datenverarbeitung

Die Daten der Käufer und Kaufinteressenten werden in der EDV von uns ausschließlich zur Vertragsabwicklung und zur Wahrung eigener Geschäftszwecke in Hinblick auf eigene Betreuung und Werbung gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur zur Erfüllung der oben genannten Zwecke. Der Käufer kann der Verwendung seiner Daten für eigene Werbung jederzeit schriftlich widersprechen.

Stand Januar 2019